Unsere Satzung

Turnverein Germania Drochtersen  e.V. von 1897Vereinssatzung

 

§ 1    Name und Sitz

Der Verein wurde im Jahr 1897 unter dem Namen  „  Turnverein Germania Drochtersen  – TVG -
gegründet. Er hat seinen Sitz in Drochtersen und ist eine auf freiwilliger Grundlage beruhende,
gemeinnützige Vereinigung aller Sportler.
Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Tostedt unter der Geschäftsnummer NZS VR  100 134 eingetragen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  2    Zweck und Aufgabe

Zweck des Vereins ist die Förderung des  Sports, insbesondere auch im Rahmen der
Jugendpflege.
Wettkampf- und Leistungssport, Freizeit- und Breitensport sowie Fitness- und Gesundheits-
Sport ist  im Verein gleichberechtigt.
Der Verein und seine Mitglieder treten rassistischen, verfassungsfeindlichen und fremdenfeindlichen Bestrebungen, Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen jeder Art entschieden entgegen.
Der Verein lehnt Bindungen und Bestrebungen politischer und konfessioneller Art ab. Der Verein
ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und seiner Fachverbände.

§  3    Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des
Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„  Steuerbegünstige Zwecke der Abgabenordnung  „.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.  Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§  4    Gliederung des Vereins

Der Verein gliedert sich nach den betriebenen Sportarten in Abteilungen.

§  5    Erwerb der Mitgliederschaft

Der Verein besteht aus:
-  Ordentlichen Mitgliedern über 18 Jahre
-  Minderjährigen Mitgliedern
-  Ehrenmitgliedern
-  Fördernden Mitgliedern

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung
bei drei Viertel Stimmenmehrheit solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder Sport erworben haben. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflichtbefreit.
Näheres regelt die Ehrenordnung.
Die Aufnahme des Mitgliedes erfolgt durch den Aufnahmeantrag über dessen Annahme der Vorstand entscheidet. Er ist nicht verpflichtet etwaige Ablehnungsgründe bekannt zu geben. Der Antrag ist schriftlich zu stellen.
Bei Minderjährigen muss außerdem die Einverständniserklärung des gesetzlichen Vertreters vorliegen.

§  6    Beendigung  der Mitgliederschaft

Die Mitgliederschaft endet  durch Austritt oder Tod. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Mit dem Zugehen der Austrittserklärung oder Mitteilung des Ausschlusses
enden die aus der Mitgliederschaft resultierenden  Rechte. Bei Austritt ist der Beitrag noch für das
laufende Kalenderjahr zu zahlen, über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.

§  7    Ausschließungsgründe

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a.    Wenn es seine Mitgliedspflichten erheblich und schuldhaft verletzt.
b.    Wenn es dem Ansehen des Vereins durch sein Verhalten schadet.

Der Ausschluss erfolgt, wenn sich der geschäftsführende Vorstand einstimmig dafür ausspricht.
Näheres regelt die Rechtsordnung, die ebenfalls von der Mitgliederversammlung beschlossen wird

Rechte  und Pflichten  der Mitglieder

§  8    Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder sind berechtigt:      a.   Die dem Verein zur Verfügung stehenden Einrichtungen
Bestimmungsgemäß zu nutzen.
b.   An allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und
Sport in allen Abteilungen auszuüben.
c.   Vom vollendeten 16. Lebensjahr ab durch Ausüben des
Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlüssen der
Mitgliederversammlung teilzunehmen.

§  9    Pflichten der Mitglieder

Sämtliche Mitglieder haben die sich aus der Satzung, insbesondere aus der Zweckbestimmung
des Vereins sich ergebenden Pflichten zu erfüllen. Sie sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und Interessen nach Kräften zu unterstützen. Die Mitglieder sind zur Befolgung
der von den Vereinsorganen gefassten Beschlüssen und Anordnungen verpflichtet.
Die Mitglieder haben gemäß der Beitragsordnung den Vereinsbeitrag zu entrichten.
Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 10   Organe des Vereins

Der Verein wird verwaltet durch:

1.  die Mitgliederversammlung   ( § 11  )
2.  den geschäftsführenden Vorstand  (  §  12  )
3.  den erweiterten Vorstand
4.  die Abteilungsleiterversammlung
5.  den Vereinsrechtsausschuss.

Der geschäftsführende Vorstand wird nach dieser Satzung gewählt. Die des erweiterten Vorstandes erfolgt jährlich. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitgliedsschaft in einem Organ ist ein Ehrenamt.

§  11  Mitgliederversammlung

a)  Allgemein

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Die Anwesenheit einer bestimmten Mitgliederzahl ist nicht erforderlich.

Die ordentliche  Mitgliederversammlung soll jeweils im 1. Quartal eines jeden Jahres stattfinden. Sie wird einberufen unter Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten schriftlichen Einberufungsfrist
von 14 Tagen. Die Benachrichtigung erfolgt durch Aushang in der Geschäftsstelle und in den
Sportstätten des Vereins.
Anträge zur Tagesordnung sind spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung beim geschäftsführenden Vorstand schriftlich einzureichen.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind vom geschäftsführenden Vorstand satzungsgemäß einzuberufen, wenn ein dringender Grund vorliegt oder 10% der stimmberechtigen Mitglieder
es schriftlich beantragen.

Den Vorsitz führt der 1. Vorsitzender, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzender und falls auch
dieser verhindert ist, das anwesende älteste Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

Über sämtliche Beschlüsse ist ein Protokoll zu erstellen. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

b )   Aufgaben
Die  Mitgliederversammlung steht die oberste Entscheidung in allen Vereinsangelegenheiten zu,
soweit sie nicht satzungsgemäß anderen Organen übertragen ist.

Ihrer Beschlussfassung unterliegt:

1.  Wahl des geschäftsführenden Vorstandes.
2.   Wahl von mindesten 2 Kassenprüfern
3.   Ernennung von Ehrenmitgliedern
4.   Bestimmung der Grundsätze der Beitragserhöhung in der Beitragsordnung.
5.   Entlastung der Organe hinsichtlich der Jahresrechnung und Geschäftsführung.
6.   Beschluss und Änderung der Ehrenordnung.
7.   Beschluss und Änderung der Geschäftsordnung.
8.   Beschluss und Änderung der Rechtsordnung.

c)   Tagesordnung

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung hat folgende Punkte zu umfassen:

1.   Feststellung der anwesenden Mitglieder
2.   Rechenschaftsberichte des geschäftsführenden Vorstandes und der Kassenprüfer.
3.   Beschlussfassung über die Entlastung.
4.   Tätigkeitsberichte der Abteilungsleiter
5.   Neuwahlen
6.   Anträge
7.   Verschiedenes

d)   Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

Satzungsändernde Beschlüsse bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden
Stimmberechtigen Mitglieder.
Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben gibt sich der Verein eine Beitragsordnung,
eine Rechtsordnung und eine Ehrenordnung sowie weitere Ordnungen und Richtlinien. Die
Ordnungen und Richtlinien werden mit einer 2/3 Drittel Mehrheit der Mitgliederversammlung
beschlossen.
Alle übrigen Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gelten
die Anträge als abgelehnt.
Eine Auflösung des Vereins oder Änderung seines Namens kann nur auf einer ordnungsgemäß
einberufenen Mitgliederversammlung auf Antrag des geschäftsführenden Vorstandes mit drei
Viertel Mehrheit der stimmberechtigen anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§    12    Der geschäftsführende Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

a)   1. Vorsitzender
b)   2. Vorsitzender
c)   Kassenwart
d)   Referent für Fitness- und Gesundheitssport
e)   Beisitzer Geschäftsstellenleitung
f)   Beisitzer

a )  Allgemein

Vorstand im Sinne gemäß § 26 BGB  sind der 1. Vorsitzender,  2. Vorsitzender und der
Kassenwart. Hiervon sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam zur Vertretung berechtigt. Sie
vertreten den Verein gemeinsam gerichtlich und außergerichtlich.

Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr 5.000,00 € verpflichten, bedürfen
der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes; 10.000,00 € auch der Zustimmung des
erweiterten Vorstandes.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die ordentliche Mitgliederversammlung. Die Vorstands-
Mitglieder werden für die Zeit von 2 Jahren wie folgt gewählt:

a)   In den Jahren mit ungerader Endzahl die Vorstandsmitglieder zu ( a + c )
b)   In den Jahren mit gerader Endzahl das Vorstandsmitglied       zu  ( b + d + e + f )

Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so ist der Vorstand berechtigt, sich bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu ergänzen.
Beschäftigt der Verein einen Geschäftsstellenleiter, ist dieser für die Dauer seines Beschäftigungs-
Verhältnisses stimmberechtigtes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.

b)   Pflichten und Rechte

Der geschäftsführende Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der
Satzung und nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu führen.

Zur Durchführung der satzungsgemäßen Aufgaben gibt sich der geschäftsführende Vorstand eine
Geschäfts- und Finanzordnung.
Der Vorstand ist verpflichtet, für jedes Geschäftsjahr einen Haushalt aufzustellen. Die Mittel sind
nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung zu verwenden.

Der geschäftsführende Vorstand überwacht die Geschäftsführung seiner Abteilungen.

Der Vorstand wird von der Geschäftsstelle unterstützt, die verantwortlich von einem Geschäftsstellenleiter geleitet wird. Der Geschäftsstellenleiter wird vom Vorstand auf Zeit bestellt.
Näheres regelt eine Geschäftsordnung, die vom Vorstand zu erlassen ist.

§  13  Der erweiterte Vorstand

Dem erweiterten Vorstand gehören außer dem geschäftsführenden Vorstand die Abteilungsleiter
an.
Der erweiterte Vorstand wird ferner ergänzt durch die Beisitzer Frauenwart, Jugendwart, Gesundheitssportbeauftragten, die vom geschäftsführenden Vorstand ernannt werden sowie zwei Vertretern der SV (Fußball-Spielgemeinschaft) Drochtersen/Assel e.V.

Der erweiterte Vorstand beschließt und entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, die nicht dem geschäftsführenden Vorstand vorbehalten sind.

§  14 Rechtsausschuss

Die Mitgliederversammlung wählt einen Rechtsausschuss für 4 Jahre, der aus einem Vorsitzenden        und zwei Beisitzern besteht.
Dieser Ausschuss hat nach den Bestimmungen der Rechtsordnung zu verfahren.

§ 14 a Vereinsstrafen

1.  Für den Fall, dass eine Abteilung oder ein Mitglied

gegen diese Satzung verstößt,
das Ansehen des Vereins verletzt,
das Vertrauen des Vereins missbraucht,
sich in Widerspruch zu den Zielen, Ordnungen oder Beschlüssen des Vereins setzt,
unsportliches Verhalten zeigt oder
gegen die Grundsätze der Moral und guten Sitten verstößt, unterwirft sie / er sich der
Anwendung der nachfolgenden bestimmten Vereinsstrafen sowie der Geltung der
Rechtsordnung.

2.   Als Vereinsstrafen können folgende Strafen verhängt werden:

a)   Ermahnung
b)   Verwarnung
c)   Verweis
d)   Lehrgangsbeschränkungen
e)   Graduierungsbeschränkungen
f)   Hausverbote
g)   Startverbote
h)   Mannschaftsausschluss
i)   Veranstaltungssperre
j)   Lizenzentzug
k)   Amts- und Funktionsaufhebungen
l)   Geldstrafen bis zu 1.000,00 € gegen Abteilungen und bis zu 500,00 € gegen
Einzelmitglieder
m)  befristeter Entzug der Mitgliedschaftsrechten
n)   Vereinsausschluss

3.  Über die Verhängung der Vereinsstrafen entscheidet der Rechtsausschuss nach Maßgabe
der Rechtsordnung.

4.  Erfordern die erhobenen Vorwürfe und die dazu gewonnenen Erkenntnisse im Untersuchungs-
Verfahren sofortige Maßnahmen zur Abwendung einer Vereinsschädigung oder einer
ähnlichen Gefahr für den Verein oder seiner Abteilungen oder zur Aufrechterhaltung der
sportlichen Disziplin, kann der Rechtsausschuss nach eigenem Ermessen mit mehrheitlichem
Beschluss nach Aktenlage die vorläufige Suspendierung des Betroffenen von etwaigen Ämtern
oder Mitgliedschaftsrechten und / oder andere der oben aufgeführten Maßnahmen – sofern sie
einer nur vorläufigen Regelung zugänglich sind – vorläufig anordnen.
Die vorläufige Maßnahme ist aufzuheben, sobald ihr Grund entfallen ist.

5.   Die Vorschriften über die Vereinsstrafe und das Vereinsstrafverfahren werden ergänzt durch
die Rechtsordnung, die Bestandteil der Satzung ist.

§ 15  Abteilungen und Abteilungsleiter.

Aufgabe der Abteilungs- und Spartenleiter ist es, die Richtlinien für die sportliche Ausbildung
seiner Abteilung zu bestimmen., die Übungs- und Trainingsstunden anzusetzen und vom  zuständigen Fachverband oder seinen Gliederungen gefassten Beschlüssen innerhalb des
Vereins zu verwirklichen.
Die  Abteilungsleiter werden vom Vorstand berufen. Die Abteilungsleiter sind berechtigt, an     den Sitzungen und Veranstaltungen innerhalb des Vereins teilzunehmen.
Die Abteilungsleiter sind berechtigt, bei sportlichen Verstößen angemessene Maßnahmen im Rahmen der Rechtsordnung zu treffen.

§  16 Einberufung von Leitungen von Sitzungen.

Einberufung zu den Sitzungen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes erfolgt
durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes.
Die Leitung obliegt dem Vorsitzenden.

§  17  Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von 2 Jahren. Jährlich
steht ein Kassenprüfer zur Wahl.
Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes ( Geschäftsführenden und
erweiterten Vorstandes ) oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein.
Die direkte Wahl ist nicht zulässig.
Sie haben gemeinsam die Rechnungs- und Kassenprüfung vorzunehmen und deren Ergebnis
in einem Protokoll festzuhalten. Das Protokoll ist dem 1.Vorsitzenden vorzulegen und der
Jahreshauptversammlung vorzutragen. Die Rechnungsprüfer beantragen die Entlastung des
Vorstandes.

Schlussbestimmungen

§  18  Haftpflicht

Jedes über 18 Jahre alte Mitglied ist durch den Sportunfallvertrag des Landessportbundes Niedersachsen e.V. mit dem vom Landessportbund Niedersachsen e.V. beauftragten Versicherungs-
Unternehmen versichert.
Für die Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr wird der Unfallschutz über den Kommunalen
Schadensausgleich sichergestellt.
Grundlage für die ärztliche Behandlung und Krankenhausbehandlung bilden die Richtlinien der
gesetzlichen Krankenkassen.
Der Verein haftet nicht für Diebstähle, die innerhalb und außerhalb seines Sportbetriebes geschehen.

§   20   Datenschutz

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der  gesetzlichen
Bestimmungen personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder
im Verein gespeichert, übermittelt und verändert.

§  21  Auflösung des Vereins

Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt
das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Drochtersen, die es unmittelbar und ausschließlich
für gemeinnützige Zwecke  ( Förderung des Sports )  zu verwenden hat.

§  22  Inkrafttreten der Satzung

Satzungsänderungen treten mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Tostedt
in Kraft.

Drochtersen, den 31. August 2009